Anerkennung von Drittlanddiplomen
§ 12.Paragraph 12,
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,
nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).