3. Abschnitt
Allgemeines Anerkennungssystem
Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis
§ 11. Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 10, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG). Paragraph 11, Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 4 bis 10, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).