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Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 § 3

Kurztitel

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
    (Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. Ziffer 2
      von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259649

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/194/P3/NOR40259649

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