Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10b
Inkrafttretensdatum
20.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZÄ-EWRV 2008
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3a. Abschnitt
Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie
Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EGFachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG
§ 10b.Paragraph 10 b,
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG). Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG).
Im RIS seit
22.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005847
Dokumentnummer
NOR40259662