Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewebebankenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
14.06.2008
Außerkrafttretensdatum
22.04.2014
Abkürzung
GBVO
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Entgegennahme von Zellen und Geweben
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Alle Eingänge von Zellen oder Geweben sind bei der Übernahme dahingehend zu prüfen, ob die Lieferung einschließlich der Transportbedingungen, der Verpackung, der Kennzeichnung einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Rückstellproben der Spender den Vorschriften der Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung (GEEVO), BGBl. II Nr. 191/2008, und den Spezifikationen der Gewebebank entspricht. Eingänge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, sind abzusondern. Sie sind zu verwerfen, wenn auf Grund der Abweichungen anzunehmen ist, dass nach dem Stand der Wissenschaften und Technik die Zellen oder Gewebe für eine Verwendung beim Menschen nicht geeignet sind.Alle Eingänge von Zellen oder Geweben sind bei der Übernahme dahingehend zu prüfen, ob die Lieferung einschließlich der Transportbedingungen, der Verpackung, der Kennzeichnung einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Rückstellproben der Spender den Vorschriften der Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung (GEEVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008,, und den Spezifikationen der Gewebebank entspricht. Eingänge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, sind abzusondern. Sie sind zu verwerfen, wenn auf Grund der Abweichungen anzunehmen ist, dass nach dem Stand der Wissenschaften und Technik die Zellen oder Gewebe für eine Verwendung beim Menschen nicht geeignet sind. (2)Absatz 2,Gewebebanken müssen über schriftliche Standardarbeitsanweisungen (SOPs) verfügen, anhand deren jeder einzelne Eingang überprüft wird; weiters über SOPs für den Umgang mit und die Absonderung von Eingängen, die den Vorgaben nicht entsprechen oder deren Testergebnisse unvollständig sind, um jedes Kontaminationsrisiko zu vermeiden.
(3)Absatz 3,Diese Überprüfung einschließlich der Entscheidung über die Freigabe zur weiteren Verarbeitung oder Lagerung zur Verteilung muss von einer dafür qualifizierten und benannten Person erfolgen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses dieser Prüfung müssen die Eingänge unter Quarantänebedingungen gelagert werden.
(4)Absatz 4,Gewebebanken müssen
hinsichtlich Keimzellen, die zur Partnerspende bestimmt sind, folgende Daten dokumentieren:
die Einwilligung, auch in Bezug auf den Zweck bzw. die Zwecke, für welche die Gewebe bzw. Zellen verwendet werden dürfen sowie sonstige spezifische Anweisungen für die Entsorgung, falls die Gewebe bzw. Zellen nicht zu dem Zweck verwendet werden, für den die Einwilligung erteilt wurde,
Spenderidentität und -merkmale: Art des Spenders, Alter, Geschlecht, Vorliegen von Risikofaktoren,
entnommene Gewebe und Zellen und einschlägige Merkmale.
hinsichtlich aller übrigen Eingänge die Daten gemäß § 6 Abs. 3hinsichtlich aller übrigen Eingänge die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3
der GEEVO dokumentieren.
(5)Absatz 5,Rückstellproben der Spender müssen mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden.
Schlagworte
Spendermerkmale
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Gesetzesnummer
20005848
Dokumentnummer
NOR40099068