(3)Absatz 3,Der Entnahmebericht sowie die Dokumentationsinhalte gemäß Abs. 1 Z 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind der jeweiligen Gewebebank zu übermitteln.Der Entnahmebericht sowie die Dokumentationsinhalte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind der jeweiligen Gewebebank zu übermitteln.