Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dienstausweise – VfGH
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Schriftzug „Verfassungsgerichtshof“
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum.
Rückseite (Chipseite)
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.
(2)Absatz 2,Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen, wenn der Bedienstete dies beantragt.
(3)Absatz 3,Ferner enthält der Dienstausweis auf der Rückseite beim Namen den Amtstitel, wenn der Bedienstete dies verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
20005843
Dokumentnummer
NOR40098999