(2)Absatz 2,Arzneispezialitäten, die ausschließlich dazu bestimmt oder geeignet sind, vom Anwender am Patienten angewendet zu werden und nicht dazu bestimmt sind, an den Verbraucher abgegeben zu werden, dürfen anstelle der Gebrauchsinformation die Fachinformation in der jeweiligen Handelspackung enthalten.