(1)Absatz eins,Angemessene Informationen im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 über Geldmarktinstrumente gemäß § 20 Abs. 3 Z 9 lit. b und d InvFG 1993 sowie über Geldmarktinstrumente, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassenAngemessene Informationen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 über Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b und d InvFG 1993 sowie über Geldmarktinstrumente, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen
Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
eine Prüfung der unter Z 1 genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;eine Prüfung der unter Ziffer eins, genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.