Bundesrecht konsolidiert

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Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

IG-FestV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Angemessene Informationen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Angemessene Informationen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 über Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b und d InvFG 1993 sowie über Geldmarktinstrumente, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. Ziffer 2
      Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. Ziffer 3
      eine Prüfung der unter Ziffer eins, genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
    4. Ziffer 4
      verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.
  2. Absatz 2,Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera c, InvFG 1993 umfassen die in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 angeführten „angemessenen Informationen“
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. Ziffer 2
      Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. Ziffer 3
      verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
  3. Absatz 3,Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a, InvFG 1993 mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011

Gesetzesnummer

20005822

Dokumentnummer

NOR40098457

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