(1)Absatz eins,Druckereien, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens oder der Kombination aus Kennbuchstaben zu melden.