Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
03.05.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GWB
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Prüfungsvorgang
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat mindestens vier Stunden und 30 Minuten zu dauern und aus folgenden Teilen zu bestehen:
einer Erörterung von Praxissituationen und
einem mündlichen Prüfungsteil, der mindestens die Punkte 1.d bis f, 3.b und c sowie 3.e der Sachgebiete der Anlage 1 umfasst. Dieser Teil hat mindestens 30 Minuten zu dauern.
(2)Absatz 2,Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in der angestrebten Fahrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(3)Absatz 3,Bei der praktischen Fahrprüfung sind die Sachgebiete über das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Punkt 1. der Anlage 1) zu bewerten. Diese Prüfung hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und ist mit Fahrzeugen gemäß § 7 Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, dass dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.Bei der praktischen Fahrprüfung sind die Sachgebiete über das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Punkt 1. der Anlage 1) zu bewerten. Diese Prüfung hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und ist mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 7, Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, dass dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Gesetzesnummer
20005794
Dokumentnummer
NOR40097836