Bundesrecht konsolidiert

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Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer § 7

Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

03.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWB

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Prüfungsvorgang

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat mindestens vier Stunden und 30 Minuten zu dauern und aus folgenden Teilen zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      Multiple-Choice-Fragen,
    2. Ziffer 2
      einer Erörterung von Praxissituationen und
    3. Ziffer 3
      einem mündlichen Prüfungsteil, der mindestens die Punkte 1.d bis f, 3.b und c sowie 3.e der Sachgebiete der Anlage 1 umfasst. Dieser Teil hat mindestens 30 Minuten zu dauern.
  2. Absatz 2,Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in der angestrebten Fahrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
  3. Absatz 3,Bei der praktischen Fahrprüfung sind die Sachgebiete über das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Punkt 1. der Anlage 1) zu bewerten. Diese Prüfung hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und ist mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 7, Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, dass dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40097836

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