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Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

03.05.2008

Außerkrafttretensdatum

09.12.2021

Abkürzung

GWB

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Ermächtigung von Ausbildungsstätten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Absatz 3,), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.
  2. Absatz 2Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Ziffer eins
      ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Absatz 3, erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
    4. Ziffer 4
      voraussichtliche Kursgröße und
    5. Ziffer 5
      die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 116, KFG 1967;
    3. Ziffer 3
      Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 117, KFG 1967 oder
    4. Ziffer 4
      Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40097842

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