Bundesrecht konsolidiert

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Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

03.05.2008

Außerkrafttretensdatum

09.12.2021

Abkürzung

GWB

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage und im Amtsblatt des betreffenden Landes der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  3. Absatz 3,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission und des Fahrprüfers hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen und auf den Fahrprüfer zu zwei Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Im Falle einer Anrechnung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, oder im Wiederholungsfall bei bereits bestandener Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind die neun Zehntel der Prüfungsgebühr nur auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      spätestens fünf Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich mitteilt, vom Prüfungstermin zurückzutreten, oder
    2. Ziffer 2
      nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
    Die Tage des Postlaufes sind nicht einzuberechnen.
  5. Absatz 5,Wird der Prüfungstermin ohne fristgerechten Rücktritt (Absatz 4, Ziffer eins,) oder Nachweis der unverschuldeten Verhinderung (Absatz 4, Ziffer 2,) nicht wahrgenommen, ist die Prüfungsgebühr jedenfalls zu entrichten.
  6. Absatz 6,Werden Teilprüfungen gemäß Paragraph 11, anerkannt oder nicht bestandene Prüfungsteile wiederholt, so ist ein Zehntel der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Die restlichen neun Zehntel sind um folgende Prozentsätze zu kürzen:

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40097839

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