Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, werden unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse nachstehende Einrichtungen und Vereinigungen für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 und 39 Suchtmittelgesetz kundgemacht:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, werden unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse nachstehende Einrichtungen und Vereinigungen für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß den Paragraphen 11, 12, 35, 37 und 39 Suchtmittelgesetz kundgemacht: