Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung § 9

Kurztitel

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Lageplan

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Lagepläne sind im Maßstab 1:500 oder 1:1000, Schienenteilungspläne im Maßstab 1:200 auszuführen. Insbesondere sind einzuzeichnen und zu beschriften:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Liegenschaften, die durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
      1. Litera a
        die Grundstücksgrenzen,
      2. Litera b
        die Bahngrundgrenzen,
      3. Litera c
        allfällige Bahnhofsgrenzen,
      4. Litera d
        die Grenze des Bauverbots- und Feuerbereichs, sowie jener Bereiche, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
      5. Litera e
        die Nummern der Grundstücke samt Angaben der Einlagezahl und Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen und
      6. Litera f
        vorhandene Bauten einschließlich Verkehrsanlagen, Wasserläufe, Kanäle, Rohrleitungen, Starkstrom- und Fernmeldeanlagen (Freileitungen, Luft- und Erdkabel),
    2. Ziffer 2
      die Hauptmaße, kilometrische Lage der Eisenbahnanlagen, sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen und Versorgungseinrichtungen sowie deren Abstände zu den Bestandsobjekten und der Bahngrundgrenze;
    3. Ziffer 3
      öffentliche, nichtöffentliche und bahninterne Wegeverbindungen, Zugänge und Bedienungs- und Schutzräume sowie Fluchtwege jeweils mit ihrer Breite und Bezeichnung, sowie die Anbindung hiezu,
    4. Ziffer 4
      Abgrenzungen definierter Bereiche (zB zu anderen Eisenbahnen, Bahnhofsbereich, Stromversorgungsabschnitte);
    5. Ziffer 5
      die Anordnung und die Abmessungen von Grünanlagen.
  2. Absatz 2,Soweit die Lage von Eisenbahnanlagen und sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen nach dem Stand der Technik erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird, sind jene Bereiche zu kennzeichnen, in denen die Anlagen und Einrichtungen situiert werden können.
  3. Absatz 3,Werden die notwendigen Inhalte eines Lageplanes auf mehrere Pläne verteilt, so sind die Angaben so auf die Pläne aufzuteilen, dass die zur Beurteilung für ein technisches Fachgebiet erforderlichen Angaben jeweils aus nur einem Teilplan entnommen werden können.

Schlagworte

Starkstromanlage, Luftkabel, Bedienungsraum

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Gesetzesnummer

20005772

Dokumentnummer

NOR40097614

Navigation im Suchergebnis