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Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 8 am 21.08.2026
§ 10 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 01.05.2008
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.05.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EBEV
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Lageplan
§ 9.
Paragraph 9,
(1)
Absatz eins,
Lagepläne sind im Maßstab 1:500 oder 1:1000, Schienenteilungspläne im Maßstab 1:200 auszuführen. Insbesondere sind einzuzeichnen und zu beschriften:
1.
Ziffer eins
hinsichtlich der Liegenschaften, die durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
a)
Litera a
die Grundstücksgrenzen,
b)
Litera b
die Bahngrundgrenzen,
c)
Litera c
allfällige Bahnhofsgrenzen,
d)
Litera d
die Grenze des Bauverbots- und Feuerbereichs, sowie jener Bereiche, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
e)
Litera e
die Nummern der Grundstücke samt Angaben der Einlagezahl und Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen und
f)
Litera f
vorhandene Bauten einschließlich Verkehrsanlagen, Wasserläufe, Kanäle, Rohrleitungen, Starkstrom- und Fernmeldeanlagen (Freileitungen, Luft- und Erdkabel),
2.
Ziffer 2
die Hauptmaße, kilometrische Lage der Eisenbahnanlagen, sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen und Versorgungseinrichtungen sowie deren Abstände zu den Bestandsobjekten und der Bahngrundgrenze;
3.
Ziffer 3
öffentliche, nichtöffentliche und bahninterne Wegeverbindungen, Zugänge und Bedienungs- und Schutzräume sowie Fluchtwege jeweils mit ihrer Breite und Bezeichnung, sowie die Anbindung hiezu,
4.
Ziffer 4
Abgrenzungen definierter Bereiche (zB zu anderen Eisenbahnen, Bahnhofsbereich, Stromversorgungsabschnitte);
5.
Ziffer 5
die Anordnung und die Abmessungen von Grünanlagen.
(2)
Absatz 2,
Soweit die Lage von Eisenbahnanlagen und sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen nach dem Stand der Technik erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird, sind jene Bereiche zu kennzeichnen, in denen die Anlagen und Einrichtungen situiert werden können.
(3)
Absatz 3,
Werden die notwendigen Inhalte eines Lageplanes auf mehrere Pläne verteilt, so sind die Angaben so auf die Pläne aufzuteilen, dass die zur Beurteilung für ein technisches Fachgebiet erforderlichen Angaben jeweils aus nur einem Teilplan entnommen werden können.
Schlagworte
Starkstromanlage, Luftkabel, Bedienungsraum
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Gesetzesnummer
20005772
Dokumentnummer
NOR40097614
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/128/P9/NOR40097614
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