Kennnummer für zugelassene Betriebe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen ausGemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen aus
den Großbuchstaben „AT“ als Bezeichnung für Österreich und
einer Zahl, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen:Die Zahl im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes:
2.Ziffer 2 Kennnummer (Kennziffern) des Betriebes:
Sie ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) derart festzulegen, dass eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.
3.Ziffer 3 Kennziffer für die Art des Betriebes:
Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei
4
Zucht- und Vermehrungsbetrieb
5
Zuchtbetrieb und Brüterei
6
Vermehrungsbetrieb und Brüterei
7
4.Ziffer 4 Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt:
Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten
10
Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten
11
Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner
12
(3)Absatz 3,Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen.Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Absatz 2, ein Bindestrich zu setzen.