Bundesrecht konsolidiert

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Gerberei-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Gerberei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Gerbtechnik und Angewandte Mathematik.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Gesetzesnummer

20005746

Dokumentnummer

NOR40097250

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