Bundesrecht konsolidiert

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Gerberei-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Gerberei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gerberei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Lagern, Sortieren und Vorbereiten der Rohware sowie der erforderlichen Chemikalien und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Verarbeiten der Rohware zu Blößen durch Bearbeitungsverfahren wie Weichen, Äschern, Entfetten, Enthaaren, Crouponieren, Entfleischen und Spalten,
  3. Ziffer 3
    Herstellen von Leder durch pflanzliches und mineralisches oder synthetisches Gerben der Blößen in Fässern oder Maschinen,
  4. Ziffer 4
    Zurichten von Leder durch Verfahrensschritte wie Falzen, Färben, Nachgerben, Finischen, Bügeln oder Prägen,
  5. Ziffer 5
    Erfassen technischer Daten über den Arbeitsablauf und Beurteilen der Qualität der Produkte,
  6. Ziffer 6
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Gesetzesnummer

20005746

Dokumentnummer

NOR40097248

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