(5)Absatz 5,Bei Prüfungskommissären, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 oder ein Dienstrechtsgesetz der Länder anzuwenden ist, ruht diese Funktion vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Außerdienststellung oder Karenzierung.