(1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 4, anzuschließen:Der Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Absatz 4,, anzuschließen:
der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Forstgesetzes 1975 oder einer dieser nach § 109 des Forstgesetzes 1975 als entsprechend anerkannten Ausbildung,der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Forstgesetzes 1975 oder einer dieser nach Paragraph 109, des Forstgesetzes 1975 als entsprechend anerkannten Ausbildung,
der Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 undder Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975 und
das Themenbuch im Sinne des Abs. 3.das Themenbuch im Sinne des Absatz 3,