Bundesrecht konsolidiert

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Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

21.03.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Bundesanstalt die Daten gemäß Anlage, Punkt 2.3. bis 2.5., Punkt 2.16. und 2.17. aller im Oktober des Berichtsjahres unselbständig Beschäftigten verknüpft mit den Daten gemäß Punkt 1.6. ihres Dienstgebers für die Feststellung der Grundgesamtheit der Unternehmen mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, für die Durchführung der Stichprobenziehung, für die Aufschätzung fehlender Werte und für die Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten der Bundesanstalt zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten den Finanzbehörden zwecks Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.14. und 2.15. zu übermitteln. Die Finanzbehörden haben diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten und mit den Daten gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. seines Dienstgebers der Bundesanstalt zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat zudem Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011

Gesetzesnummer

20005275

Dokumentnummer

NOR40086813

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/66/P8/NOR40086813

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