Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung E1–BMJ § 5

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zur Grundausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 16, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß Paragraph 6, durchzuführenden Auswahlverfahrens abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.
  2. Absatz 2,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
    an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  3. Absatz 3,Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Bundesministerium für Justiz auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, zulassen.

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40171630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/64/P5/NOR40171630

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