(1)Absatz eins,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 6 durchzuführenden Auswahlverfahrens abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 16, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß Paragraph 6, durchzuführenden Auswahlverfahrens abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.