Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung E1–BMJ § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommission und Prüfungssenat

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion eine Prüfungskommission zu bilden (Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979).
  2. Absatz 2,Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Vollzugsdirektion. Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Stellvertreter des Leiters der Vollzugsdirektion.
  3. Absatz 3,Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion, die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.
  5. Absatz 5,Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die vier weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst der Leiter der Vollzugsdirektion oder sein Stellvertreter, leitende Beamte der Vollzugsdirektion, Leiter von Justizanstalten, Vertreter der im Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz StVG genannten Einrichtung sowie leitende Beamte des Bundesministeriums für Justiz herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.
  6. Absatz 6,Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40086797

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