Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung E1–BMJ § 12

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 1 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Justiz von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind
    1. Ziffer eins
      der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrgangs für die Verwendungsgruppe E 1 sowie
    2. Ziffer 2
      das auf Grund der vorausschauenden Planung erwartete Vorliegen der stellenplan-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.
  4. Absatz 4,Für die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu vier Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats vorzugsweise Themen aus den Fächergruppen „Recht und Kriminologie“ oder „Fachlichkeit und Sicherheit im Strafvollzug“ auszuwählen. Der Vorsitzende des Prüfungssenats kann die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeit einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.
  5. Absatz 5,Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Prüfung). Die Ablegung von Teilprüfungen ist nicht vorgesehen (mündliche Gesamtprüfung). Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      Die Lehrgangsteilnehmer haben ihre jeweilige Projektarbeit (Paragraph 11,) vor dem Dienstprüfungssenat zu präsentieren (Fachgespräch);
    2. Ziffer 2
      der Gegenstand der Projektarbeit bildet – neben den Inhalten der schriftlichen Prüfung – eine der Grundlagen für die mündliche Dienstprüfung;
    3. Ziffer 3
      es erfolgt die prüfungssituative Auseinandersetzung mit der Projektarbeit und mit der schriftlichen Prüfungsarbeit, wobei sowohl angrenzende Themenbereiche als auch die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage 2) zu berücksichtigen sind.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40171636

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