(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.