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Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007) § 5

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZementV 2007

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Emissionsbegrenzung – Gefasste Quellen (ausgenommen Ofenanlagen)

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Gefasste Quellen (einschließlich der Abgase aus Trocknern), ausgenommen die Ofenanlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,, sind derart zu betreiben, dass für staubförmige Emissionen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ (bezogen auf 0°C und 1 013 mbar und den jeweils betriebsbedingten Sauerstoffgehalt) im Abgas nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2,Filteranlagen gefasster Staubquellen sind nach den Angaben des Herstellers der Filter zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Über die vorgenommenen Wartungsarbeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005272

Dokumentnummer

NOR40086761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/60/P5/NOR40086761

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