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Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007) § 2

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZementV 2007

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Anlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
    1. Litera a
      Transport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,
    2. Litera b
      Herstellung von Rohmehl,
    3. Litera c
      Brennen von Zementklinker (Ofenanlage)
      1. Sub-Litera, a, a
        in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer (Lepolöfen),
      2. Sub-Litera, b, b
        in Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
      3. Sub-Litera, c, c
        in Schachtöfen,
    4. Litera d
      Weiterverarbeitung wie Mahlen von in der Anlage erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder
    5. Litera e
      Lagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
  2. Ziffer 2
    Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz eins, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;
  3. Ziffer 3
    gefasste Quellen solche Emissionsquellen einer Anlage zur Zementerzeugung, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abgase möglich ist;
  4. Ziffer 4
    diffuse Staubemissionen alle nicht aus gefassten Quellen stammende Staubemissionen einer Anlage zur Zementerzeugung;
  5. Ziffer 5
    pulverförmige Materialien Zement, Steinmehl und andere Materialien, die eine vergleichbare Korngrößenverteilung aufweisen.

Schlagworte

Messbedingung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005272

Dokumentnummer

NOR40086758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/60/P2/NOR40086758

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