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Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien § 3

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPSV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Ziel- und Leistungsplan

Aufgabe, Inhalt und Aufbau des Ziel- und Leistungsplans

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (einschließlich Schwerpunkte) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind.
  3. Absatz 3,Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40086619

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/46/P3/NOR40086619

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