Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HPSV-HAUP
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Ziel- und Leistungsplan
Aufgabe, Inhalt und Aufbau des Ziel- und Leistungsplans
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (einschließlich Schwerpunkte) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind.
(3)Absatz 3,Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.
Schlagworte
Agrarpädagogik, Zielplan
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016
Gesetzesnummer
20005258
Dokumentnummer
NOR40086619