(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen haben den eingetragenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern vor Einholung einer durch einen Antrag veranlassten schriftlichen Äußerung nach §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG die Entrichtung der Vergütung für die Äußerung vorzuschreiben.Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen haben den eingetragenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern vor Einholung einer durch einen Antrag veranlassten schriftlichen Äußerung nach Paragraphen 4 b, Absatz eins, 6, Absatz 3 und 10 Absatz 4, SDG die Entrichtung der Vergütung für die Äußerung vorzuschreiben.