Bundesrecht konsolidiert

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E-PRTR-Begleitverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-PRTR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 380/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.12.2007

Außerkrafttretensdatum

25.05.2020

Abkürzung

E-PRTR-BV

Index

50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Qualitätsbewertung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9, Absatz 2, EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Artikel 5, Absatz 5, EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Qualitätsbewertung zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005603

Dokumentnummer

NOR40093152

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