(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Qualitätsbewertung zuständig.Abweichend von Absatz eins, ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Qualitätsbewertung zuständig.