Bundesrecht konsolidiert

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E-PRTR-Begleitverordnung § 3

Kurztitel

E-PRTR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 380/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-PRTR-BV

Index

50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 1 tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass es hinsichtlich des Stichtags für die Abgabe des Berichts für das Berichtsjahr 2019 bei der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2020 bleibt (vgl. § 9 Abs. 3).

Text

Bericht über Schadstofffreisetzungen und -verbringungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der jährlich gemäß Artikel 5, EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (Paragraph 4, Absatz eins,) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Artikel 2, Ziffer 7, EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Nach erfolgter Registrierung und der Eingabe der Stammdaten (Paragraph 4,) hat die Eingabe der übrigen Berichtsdaten durch den Betreiber zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Werden weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei noch die Abfallmengen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, so hat der Bericht für jenes Berichtsjahr, für das hinsichtlich einer Betriebseinrichtung erstmalig zu berichten ist, nur aus den Angaben zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung und sämtlicher Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins EG-PRTR-V der jeweiligen Betriebseinrichtung zu bestehen.
  4. Absatz 4,Hat ein Betreiber für ein Berichtsjahr einen Bericht gemäß Artikel 5, Absatz eins, EG-PRTR-V erstattet und werden für die betreffende Betriebseinrichtung im darauf folgenden Berichtsjahr weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei noch die Abfallmengen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, hat der Betreiber für dieses Berichtsjahr dies der nach Paragraph 5, zuständigen Behörde im Hinblick auf Artikel 9, Absatz 2, EG-PRTR-V unter Angabe der Gründe im Wege des elektronischen Registers mitzuteilen; in der Folge muss erst wieder ein Bericht erstattet werden, wenn in einem Berichtszeitraum entweder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei oder die Abfallmengen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten werden.

Schlagworte

Schadstoffverbringung

Im RIS seit

25.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005603

Dokumentnummer

NOR40223421

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