(2)Absatz 2,Von der Festsetzung eines Zuschlags ist die Erhöhung der Entlohnung nach § 23a zweiter Satz RATG ausgenommen. Zu dem in Z 4 der Tarifpost 9 angeführten Betrag wird ein Zuschlag von 4 vH festgesetzt.Von der Festsetzung eines Zuschlags ist die Erhöhung der Entlohnung nach Paragraph 23 a, zweiter Satz RATG ausgenommen. Zu dem in Ziffer 4, der Tarifpost 9 angeführten Betrag wird ein Zuschlag von 4 vH festgesetzt.