die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen)die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen)