Bundesrecht konsolidiert

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Fachkundebeurteilungsverordnung § 8

Kurztitel

Fachkundebeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

21.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FachKBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Prüfungskommission

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Bereichen zusammen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in Paragraph 9, Absatz 3, angeführten Bereichen zusammen.
  3. Absatz 3,Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Zulassungsstelle bestellt.
  4. Absatz 4,Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß Paragraph 4, UMG Absatz 2, zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40086459

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/37/P8/NOR40086459

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