Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge für Agrar- und Umweltpädagogik und Umweltpädagogik
§ 2.Paragraph 2,
Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 3 und 4 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft: Die nachstehend genannten, nach Paragraph 16, Absatz 3 und 4 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
Humanwissenschaften:
Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt
LVG I,LVG römisch eins,
sonstige Lehrveranstaltungen
LVG II,LVG römisch zwei,
Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Humanökologie, Ernährungswissenschaft und Lebensmitteltechnologie, Sozioökonomie und Ökologie
LVG I,LVG römisch eins,
Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt …
… LVG III,… LVG römisch drei,
sonstige Lehrveranstaltungen (zB Didaktik, Methodik des agrarischen und haushaltsökonomischen Unterrichts) ....
. LVG II,. LVG römisch zwei,
Schulpraktische Studien und beratungspraktische Studien:
Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings
LVG II,LVG römisch zwei,
sonstige Lehrveranstaltungen ...........
... LVG III,... LVG römisch drei,
Ergänzende Studien:
Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrechtliche Grundlagen, Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen) …
…. LVG I,…. LVG römisch eins,
Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt (zB Politische Bildung, Kultur und Entwicklung im ländlichen Raum)
LVG II,LVG römisch zwei,
Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Bewegung und Sport…
.. LVG III... LVG römisch drei.