(3)Absatz 3,Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewissheit darüber besteht, dass einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht und sofortige Hilfe benötigt wird, insbesondere wenn
eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, odereingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Absatz eins, oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
anzunehmen ist, dass der Betriebsstoffvorrat eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit zu bringen, oder
bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges so beeinträchtigt ist, dass eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder
bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen ist, dass ein Luftfahrzeug im Begriff ist, eine Notlandung durchzuführen, oder bereits durchgeführt hat.