Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung § 12

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 318/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZNV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Alarmdienst und Alarmmeldung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Erlangen die Flugverkehrsdienststellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, haben diese unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 14, bezeichneten Alarmstufen die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.
  2. Absatz 2,Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Absatz eins, bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 haben die im Absatz eins, bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.

Schlagworte

Suchzentrale

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092145

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