Bundesrecht konsolidiert

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Name und Emblem des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle Art. 1

Kurztitel

Name und Emblem des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2007

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in chinesischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. Oktober 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2005,, betreffend den Namen und die Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung teilweise außer Kraft, und zwar betreffend den Namen und das Emblem in chinesischer Sprache.

Schlagworte

BGBl. Nr. 260/1970

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Gesetzesnummer

20005237

Dokumentnummer

NOR40086343

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/31/A1/NOR40086343

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