(2)Absatz 2,Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Absatz eins, folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,
Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,
seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und
angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).