Bundesrecht konsolidiert

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Geflügelpest-Verordnung 2007 § 45

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

10.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
NPAI-Restriktionsgebiete

Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Absatz eins, folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,
    3. Ziffer 3
      seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und
    4. Ziffer 4
      angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40092004

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