3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Kontrolle und Wiedereinziehung
§ 15. (1) Die AMA hat Kontrollen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.Paragraph 15, (1) Die AMA hat Kontrollen nach Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.
(2)Absatz 2,Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu verfügen.Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, zu verfügen.