Bundesrecht konsolidiert

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Emissionserklärungsverordnung § 9

Kurztitel

Emissionserklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Befunde

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, EG-K über die durchgeführten Überprüfungen haben der Anlage 3 zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß Paragraph 15, Absatz 6, EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß Paragraph 15, Absatz 6, EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der Anlage 4 oder der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005507

Dokumentnummer

NOR40153243

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