Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Emissionserklärungsverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
12.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EEV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlagenbuch
§ 8.Paragraph 8,
Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
12.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005507
Dokumentnummer
NOR40153242