Bundesrecht konsolidiert

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Emissionserklärungsverordnung § 8

Kurztitel

Emissionserklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlagenbuch

Paragraph 8,

Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005507

Dokumentnummer

NOR40153242

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