Bundesrecht konsolidiert

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Emissionserklärungsverordnung § 3

Kurztitel

Emissionserklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Elektronische Datenerfassung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Betreiber von in Betrieb befindlichen Anlagen haben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, EG-K die Emissionserklärung mit den Inhalten gemäß Anlage 1 beginnend mit dem Erklärungszeitraum 2007 unter Verwendung der Online-Datenbank unter der Adresse „edm.gv.at“ jährlich abzugeben.
  2. Absatz 2,Für jede Berichtseinheit ist eine Emissionserklärung abzugeben. Besteht die Anlage jedoch aus mehreren Teilen, für die gemeinsame Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben sind, ist für diese Anlage eine einzige Emissionserklärung abzugeben.
  3. Absatz 3,Emissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus der Online-Datenbank zu löschen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die Übermittlung der Emissionserklärung an das Umweltbundesamt gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EG-K hat unter Verwendung der Online-Datenbank zu erfolgen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005507

Dokumentnummer

NOR40153237

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