(4)Absatz 4,Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 17 Abs. 4 EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen.Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen.