Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Emissionserklärungsverordnung Anl. 1

Kurztitel

Emissionserklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 1

Inhalt der Emissionserklärung
gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 EEV

Für die Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:

A Stammdaten

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer
  2. Ziffer 2
    sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer
  3. Ziffer 3
    Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes – an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
  4. Ziffer 5
    Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern) auf denen sich der jeweilige Standort befindet
  5. Ziffer 6
    die gesamte Betriebsanlage, für jeden Standort des Anlageninhabers
  6. Ziffer 7
    jede einzelne Anlage
  7. Ziffer 8
    die einzelnen Linien (Teile) einer Anlage, soweit zutreffend
  8. Ziffer 9
    für jede Anlage gemäß Ziffer 6 bis 8 ist weiters anzugeben:
    1. Litera a
      die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Anlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
    2. Litera b
      ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
    3. Litera c
      Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Emissionen - BE_EEV)
  9. Ziffer 10
    Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 7 und 8 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 6, durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“

B Emissionserklärung

  1. Ziffer eins
    Emissionserklärung:
    Typ der Berichtseinheit 1, Name der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist1, GLN der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum
  2. Ziffer 2
    Anlagenbetreiber 1:
    GLN des Anlagenbetreibers, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTAT-Gemeindekennzahl
  3. Ziffer 3
    Kontaktperson:
    Vorname, Familienname, Telefon, Telefax, Email
  4. Ziffer 4
    Standort 1:
    GLN des Standortes, Bezeichnung des Standortes, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTATGemeindekennzahl, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
  5. Ziffer 5
    Art der Anlage:
    Anlagentyp 1, Zweck der Anlage, Brennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, EG-K, Mischfeuerung oder Mehrstofffeuerung
  6. Ziffer 6
    Linien 1:
    GLN der Anlage, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)
  7. Ziffer 7
    Über- und untergeordnete Berichtseinheiten:
    GLN der Anlage, BE-Name, BE-Typ
  8. Ziffer 8
    Emissionsquelle:
    Oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins in m über dem Boden
  9. Ziffer 9
    Auslegungsdaten:
    Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung; Max. Austrittstemperatur der Abgase bei genehmigter Brennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei Brennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter/h trocken – je Brennstoff und O2–Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent auf Normkubikmeter/h trocken
  10. Ziffer 10
    Genehmigung:
    Erste anlagenrechtliche Genehmigung vor 1. Juli 1987, Anlage mit Restnutzungsdauer gemäß Paragraph 12, Absatz 6, LRG-K, verbleibende Reststunden, letzte IPPC-Anpassung (für Anlagen größer 50 MW verpflichtend)
  11. Ziffer 11
    Betriebsdaten:
    Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten (Angaben zum zeitlichen Betriebsverlauf der Anlage)
  12. Ziffer 12
    Eingesetzte Brennstoffe:
    Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffes, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)
  13. Ziffer 13
    Emissionskonzentrationsmessungen (nur für nicht kontinuierlich zu messende Schadstoffe):
    Emissionskonzentration für SO2, Staub, NOX, CO mit zugehörigem O2-Bezug, Datum der Emissionsmessung
  14. Ziffer 14
    Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:
    Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwertes – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist. Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Rauchgas bei Normbedingungen (0 °C, 1013 mbar).
  15. Ziffer 15
    Emissionen luftverunreinigender Stoffe:
    Für alle Anlagen: Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent.
    Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW für die kontinuierliche Emissionsmessungen vorgeschrieben sind:
    Monatsangabe der Schadstofffrachten, Monatsmittelwerte der Emissionskonzentrationen, Jahreswerte der Schadstofffrachten und Jahresmittelwerte der Emissionskonzentrationen. Zusätzlich für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr: Jedenfalls Jahreswerte der Schadstofffrachten für NOx, SO2 und Staub; wenn keine kontinuierlichen Emissionsmessungen erfolgen, sind diese Schadstofffrachten aufgrund von gerechneten bzw. abgeschätzten Werten anzugeben.
  16. Ziffer 16
    Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen (Einzelereignis) gemäß Paragraph 16, Absatz 4, EG-K:
    Schadstoff, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
  17. Ziffer 17
    Angaben zur Abgasreinigungsanlage:
    Abgasreinigungsanlage vorhanden, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
  18. Ziffer 18
    Ergebnisse der Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EG-K:
    Überprüfung hat im Erklärungszeitraum stattgefunden, Datum der letzten Überprüfung, Sachverständiger gemäß Paragraph 14, Absatz 2, EG-K, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel
  19. Ziffer 19
    Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
    Name, Organisation, Funktion, Adresse
  20. Ziffer 20
    Dateianhänge:
Dateiname und Bezeichnung

__________________________________

1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Schlagworte

Stammdaten

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005507

Dokumentnummer

NOR40190992

Navigation im Suchergebnis