Emissionen luftverunreinigender Stoffe:
Für alle Anlagen: Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent.
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW für die kontinuierliche Emissionsmessungen vorgeschrieben sind:
Monatsangabe der Schadstofffrachten, Monatsmittelwerte der Emissionskonzentrationen, Jahreswerte der Schadstofffrachten und Jahresmittelwerte der Emissionskonzentrationen. Zusätzlich für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr: Jedenfalls Jahreswerte der Schadstofffrachten für NOx, SO2 und Staub; wenn keine kontinuierlichen Emissionsmessungen erfolgen, sind diese Schadstofffrachten aufgrund von gerechneten bzw. abgeschätzten Werten anzugeben.