(2)Absatz 2,Als Lehrveranstaltung nach § 2, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.Als Lehrveranstaltung nach Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 4, Absatz 2, gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.