Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BKommGebV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Ausmaß der Kommissionsgebühren
§ 1.Paragraph eins,
Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den Paragraphen 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
Im RIS seit
11.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015
Gesetzesnummer
20005484
Dokumentnummer
NOR40158713