Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Einstufungsverordnung § 12

Kurztitel

Hochschul-Einstufungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einstufung der Lehrveranstaltungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereichen bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.
  2. Absatz 2,Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

20005481

Dokumentnummer

NOR40091112

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