Bundesrecht konsolidiert

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Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 255/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

HStBV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Einhebung des Studienbeitrages

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß Paragraph 29, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.
  3. Absatz 3,Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft, Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005479

Dokumentnummer

NOR40091060

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