Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
Abkürzung
HStBV-HAUP
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Einhebung des Studienbeitrages
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.Die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß Paragraph 29, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zu erfolgen. (2)Absatz 2,Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.
(3)Absatz 3,Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.
(4)Absatz 4,Das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft, Agrarpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Gesetzesnummer
20005479
Dokumentnummer
NOR40091060