(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des § 33 des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des Paragraph 33, des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.