Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Elektroschutzverordnung § 1

Kurztitel

Bundes-Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 228/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-ESV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

Paragraph eins,

Die Paragraphen eins bis 15 und 16 Absatz eins bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Im RIS seit

11.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005450

Dokumentnummer

NOR40193190

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